Das Zusammenwachsen in Europa hat es mit sich gebracht, dass
wesentliche Rahmenbedingungen für staatliche Beihilfen auf europäischer
Ebene gesetzt werden.
Staatliche Beihilfen (zB. Zuschüsse,
Zinsvergünstigungen, Bürgschaften usw.) an Unternehmen können den
Wettbewerb verfälschen. Eine Wettbewerbsverfälschung liegt vor, wenn
Marktbedingungen für die WettbewerberInnen künstlich verändert werden.
Eine staatliche Beihilfe an ein Unternehmen führt zu einer Verbesserung
seiner Wettbewerbsposition im Vergleich zu seinen Mitbewerbern, die
keine staatliche Beihilfe erhalten.
Grundsatz des Verbotes von
staatlichen Beihilfen in der Europäischen Union
Nach Artikel 87
Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln
gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung
bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen
oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar,
soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
Ausnahme
vom Beihilfeverbot und De-minimis-Regel
Die Erfahrungen der
Europäischen Kommission haben gezeigt, dass Beihilfen, die einen
Gesamtbetrag von 200.000 EUR innerhalb von drei Steuerjahren nicht
übersteigen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht be-einträchtigen
und/oder den Wettbewerb nicht verfälschen. Diese Beihilfen fallen daher
nicht unter das Beihilfeverbot des Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.
Rechtsgrundlage für die Gewährung dieser Beihilfen ist die Verordnung
(EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006, ABl. 2006 L
379/5.
Verpflichtung der beihilfegewährenden Stelle
Jede
beihilfegewährende Stelle ist verpflichtet, dem Beihilfeempfänger
mitzuteilen, dass er eine De-minimis-Beihilfe erhält bzw. erhalten hat.
In dieser De-minimis-Bescheinigung hat die beihilfegewährende Stelle die
Beihilfehöhe anzugeben.
Verpflichtung des Beihilfeempfängers
Der
Beihilfeempfänger seinerseits ist verpflichtet, darauf zu achten, dass
die in den vorangegangen zwei Steuerjahren sowie im laufenden
Steuerjahr erhaltenen De-minimis-Beihilfen denhöchstzulässigen
Gesamtbetrag von EUR 200.000 nicht überschreiten. Die Nichtbeachtung der
De-minimis-Grenze kann eine Rückzahlungsverpflichtung auslösen.