De-minimis-Beihilfen

Das Zusammenwachsen in Europa hat es mit sich gebracht, dass wesentliche Rahmenbedingungen für staatliche Beihilfen auf europäischer Ebene gesetzt werden.

Staatliche Beihilfen (zB. Zuschüsse, Zinsvergünstigungen, Bürgschaften usw.) an Unternehmen können den Wettbewerb verfälschen. Eine Wettbewerbsverfälschung liegt vor, wenn Marktbedingungen für die WettbewerberInnen künstlich verändert werden. Eine staatliche Beihilfe an ein Unternehmen führt zu einer Verbesserung seiner Wettbewerbsposition im Vergleich zu seinen Mitbewerbern, die keine staatliche Beihilfe erhalten.

Grundsatz des Verbotes von staatlichen Beihilfen in der Europäischen Union

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Ausnahme vom Beihilfeverbot und De-minimis-Regel

Die Erfahrungen der Europäischen Kommission haben gezeigt, dass Beihilfen, die einen Gesamtbetrag von 200.000 EUR innerhalb von drei Steuerjahren nicht übersteigen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht be-einträchtigen und/oder den Wettbewerb nicht verfälschen. Diese Beihilfen fallen daher nicht unter das Beihilfeverbot des Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Rechtsgrundlage für die Gewährung dieser Beihilfen ist die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006, ABl. 2006 L 379/5.

Verpflichtung der beihilfegewährenden Stelle

Jede beihilfegewährende Stelle ist verpflichtet, dem Beihilfeempfänger mitzuteilen, dass er eine De-minimis-Beihilfe erhält bzw. erhalten hat. In dieser De-minimis-Bescheinigung hat die beihilfegewährende Stelle die Beihilfehöhe anzugeben.

Verpflichtung des Beihilfeempfängers

Der Beihilfeempfänger seinerseits ist verpflichtet, darauf zu achten, dass die in den vorangegangen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhaltenen De-minimis-Beihilfen denhöchstzulässigen Gesamtbetrag von EUR 200.000 nicht überschreiten. Die Nichtbeachtung der De-minimis-Grenze kann eine Rückzahlungsverpflichtung auslösen.